STATUTEN

des Vereins
Verein Rettet den Mitteldamm

Name und SitzUnter dem Namen « Verein Rettet den Mitteldamm » besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau  
ZweckDer Verein setzt sich ein für  den vollständigen Erhalt des Mitteldammes des Kraftwerkes Aarau zwischen     den beiden Kanälen in der heutigen Form   für einen angemessenen Unterhalt zur Sicherheit und Begehbarkeit durch die     Kraftwerkbetreiberin  Verzicht auf unnötige Landschaftsveränderungen (zB Amphibienteiche usw.)  einen Einsatz der eingesparten Mittel für eine intelligente Symbiose von nach-     haltiger Stromproduktion und einem hochwertigen Lebens- und Erholungsraum     für die Bevölkerung  den vielfältigen Lebensraum für eine breite Tierpopulation (Fische, Biber, Vögel,     Reptilien, Insekten usw) sowie standortgerechten Bäumen und Pflanzen  Heimatschutz, Naturschutz und landschaftliche Belange allgemein   Der Verein versteht sich als ein Element der Zivilgesellschaft und ist parteipolitisch unabhängig.  
Artikel 2
MitgliedschaftMitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zum Vereinszweck bekennen. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch Aufnahme durch den Vorstand. Der Vorstand kann Aufnahmen verweigern, wenn er an der Erfüllung des Vereinszwecks durch den Gesuchsteller zweifelt. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht nötig. Der Verein kennt zwei Arten der Mitgliedschaft: aktive MitgliederFördermitglieder
Artikel 3
MitgliederbeiträgeDie jährlichen Mitgliederbeiträge betragen für natürliche Personen CHF 20.00 und CHF 100.00 für juristische Personen. Der Verein darf auch Spenden entgegennehmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks gespendet wurden.
Artikel 4
Erlöschen der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein allfälliger Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Er ist damit sofort rechtskräftig. Das ausgeschlossene Mitglied kann bei der Mitgliederversammlung Rekurs einlegen. Diese entscheidet definitiv. (siehe Artikel 9.e.).  
Artikel 5
OrganeDie Geschäfte des Vereins werden verrichtet von folgenden Organen: Dem Vorstand Der Vereinsversammlung  
Artikel 6
VorstandDer Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und konstituiert sich selbst.  
Artikel 7
PflichtenDer Vorstand regelt die Vereinsgeschäfte, entscheidet über Projekte und vertritt den Verein gegen Aussen. Im Übrigen obliegen ihm sämtliche Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten bleiben. Die Bildung von ständigen oder nicht-ständigen Ausschüssen und Projektteams, auch unter Beizug von Nicht-Vorstandsmitgliedern, ist möglich. Der Vorstand sorgt für eine ordentliche Revision der Kasse.
Artikel 8
VereinsversammlungEinmal jährlich findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt. Die schriftliche Einladung an die Mitglieder erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Einladung kann per Brief oder per Mail erfolgen. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.
Auch diese Einladung hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen.
Artikel 9
Befugnisse der Vereins-versammlungDer Vereinsversammlung obliegen folgende obligatorischen Geschäfte: a)      Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisorenbericht b)     Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und einer internen oder externen Revisionsstelle für 2 Jahre c)       c)     Festsetzung der Mitgliederbeiträge d)       d)     Statutenänderungen e)     Entscheid über allfällige Rekurse ausgeschlossener Mitglieder f)      Auflösung des Vereins   e)AntAnträge an die Vereinsversammlung sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. In der Vereinsversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme.   Die Versammlung entscheidet grundsätzlich mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Abstimmungen über die Traktanden betreffend lit. d)  und f) gilt die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin mit Stichentscheid.
Artikel 10
RechnungsrevisionDie Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und legen der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag vor. Die Revisoren-Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Artikel 11
HaftungFür sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ebenfalls ausgeschlossen.  
Artikel 12
AuflösungIm Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine Organisation, welche einen ähnlichen Vereinszweck erfüllt oder den Verein seit dessen Gründung finanziell massgeblich unterstützt hat.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 23. Mai 2019 in Aarau angenommen.