STATUTEN
des Vereins
Verein Rettet den Mitteldamm
Name und Sitz | Unter dem Namen « Verein Rettet den Mitteldamm » besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau |
Zweck | Der Verein setzt sich ein für – den vollständigen Erhalt des Mitteldammes des Kraftwerkes Aarau zwischen den beiden Kanälen in der heutigen Form – für einen angemessenen Unterhalt zur Sicherheit und Begehbarkeit durch die Kraftwerkbetreiberin – Verzicht auf unnötige Landschaftsveränderungen (zB Amphibienteiche usw.) – einen Einsatz der eingesparten Mittel für eine intelligente Symbiose von nach- haltiger Stromproduktion und einem hochwertigen Lebens- und Erholungsraum für die Bevölkerung – den vielfältigen Lebensraum für eine breite Tierpopulation (Fische, Biber, Vögel, Reptilien, Insekten usw) sowie standortgerechten Bäumen und Pflanzen – Heimatschutz, Naturschutz und landschaftliche Belange allgemein Der Verein versteht sich als ein Element der Zivilgesellschaft und ist parteipolitisch unabhängig. |
Artikel 2 | |
Mitgliedschaft | Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zum Vereinszweck bekennen. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch Aufnahme durch den Vorstand. Der Vorstand kann Aufnahmen verweigern, wenn er an der Erfüllung des Vereinszwecks durch den Gesuchsteller zweifelt. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht nötig. Der Verein kennt zwei Arten der Mitgliedschaft: aktive MitgliederFördermitglieder |
Artikel 3 | |
Mitgliederbeiträge | Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen für natürliche Personen CHF 20.00 und CHF 100.00 für juristische Personen. Der Verein darf auch Spenden entgegennehmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks gespendet wurden. |
Artikel 4 | |
Erlöschen der Mitgliedschaft | Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein allfälliger Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Er ist damit sofort rechtskräftig. Das ausgeschlossene Mitglied kann bei der Mitgliederversammlung Rekurs einlegen. Diese entscheidet definitiv. (siehe Artikel 9.e.). |
Artikel 5 | |
Organe | Die Geschäfte des Vereins werden verrichtet von folgenden Organen: Dem Vorstand Der Vereinsversammlung |
Artikel 6 | |
Vorstand | Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und konstituiert sich selbst. |
Artikel 7 | |
Pflichten | Der Vorstand regelt die Vereinsgeschäfte, entscheidet über Projekte und vertritt den Verein gegen Aussen. Im Übrigen obliegen ihm sämtliche Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten bleiben. Die Bildung von ständigen oder nicht-ständigen Ausschüssen und Projektteams, auch unter Beizug von Nicht-Vorstandsmitgliedern, ist möglich. Der Vorstand sorgt für eine ordentliche Revision der Kasse. |
Artikel 8 | |
Vereinsversammlung | Einmal jährlich findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt. Die schriftliche Einladung an die Mitglieder erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Einladung kann per Brief oder per Mail erfolgen. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen. Auch diese Einladung hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen. |
Artikel 9 | |
Befugnisse der Vereins-versammlung | Der Vereinsversammlung obliegen folgende obligatorischen Geschäfte: a) Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisorenbericht b) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und einer internen oder externen Revisionsstelle für 2 Jahre c) c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge d) d) Statutenänderungen e) Entscheid über allfällige Rekurse ausgeschlossener Mitglieder f) Auflösung des Vereins e)AntAnträge an die Vereinsversammlung sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. In der Vereinsversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Die Versammlung entscheidet grundsätzlich mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Abstimmungen über die Traktanden betreffend lit. d) und f) gilt die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin mit Stichentscheid. |
Artikel 10 | |
Rechnungsrevision | Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und legen der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag vor. Die Revisoren-Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. |
Artikel 11 | |
Haftung | Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ebenfalls ausgeschlossen. |
Artikel 12 | |
Auflösung | Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine Organisation, welche einen ähnlichen Vereinszweck erfüllt oder den Verein seit dessen Gründung finanziell massgeblich unterstützt hat. |
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 23. Mai 2019 in Aarau angenommen.